Verzugszinsen Rechner
Berechnen Sie offene Forderung, Verzugszinsen und mögliche 40-Euro-Pauschale in einem Schritt.
Mehr erfahrenEine offene Rechnung ist nicht automatisch sofort im Verzug, nur weil das Zahlungsziel abgelaufen ist. Entscheidend ist, ob die Forderung fällig ist und ob die Voraussetzungen für den Verzug erfüllt sind.
Nutzen Sie den Rechner auf rechnung-im-verzug.de und prüfen Sie in wenigen Eingaben, ob eine Rechnung bereits im Verzug ist und was aktuell verlangt werden kann.
Jetzt offene Rechnung berechnenDer Verzug beginnt nicht automatisch allein mit dem Ende des Zahlungsziels. Grundsätzlich kommt der Schuldner erst dann in Verzug, wenn die Rechnung fällig ist und er auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht leistet.
Es gibt aber wichtige Ausnahmen. Einer Mahnung bedarf es zum Beispiel dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder wenn die 30-Tage-Regel greift.
Nein. Eine Mahnung ist zwar der Regelfall, aber nicht immer erforderlich. Sie kann entbehrlich sein, wenn etwa ein kalendermäßig bestimmter Termin vorliegt oder die 30-Tage-Regel greift.
Oft ist eine Mahnung sinnvoll, aber rechtlich nicht immer zwingend. Wenn ein fester Zahlungstermin vorliegt oder die 30-Tage-Regel greift, kann Verzug auch ohne zusätzliche Mahnung eintreten.
Mit dem Rechner sehen Sie sofort, ob Ihre offene Rechnung bereits im Verzug ist und ob Verzugszinsen verlangt werden können.
Jetzt offene Rechnung berechnenBei Entgeltforderungen tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ein.
Bei Unternehmern greift diese Regel grundsätzlich auch ohne besonderen Hinweis auf der Rechnung. Bei Verbrauchern gilt sie nur dann, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde.
Ob Ihr Schuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, macht bei offenen Rechnungen einen echten Unterschied. Davon hängen Verzugsbeginn, Zinssatz und die 40-Euro-Mahnpauschale ab.
Privatkunde bedeutet Verbraucher. Geschäftskunde bedeutet Unternehmer. Bei Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur mit Hinweis auf der Rechnung, bei Unternehmern nicht. Auch die 40-Euro-Pauschale kommt nur im Unternehmerfall in Betracht.
Sie stellen einem Unternehmen eine Rechnung mit festem Zahlungsziel. Der Kunde zahlt nicht. Wenn nach Fälligkeit gemahnt wird oder die gesetzlichen Voraussetzungen der 30-Tage-Regel greifen, gerät der Kunde in Verzug.
Bei einem Geschäftskunden können nach Eintritt des Verzugs Verzugszinsen und unter Umständen zusätzlich 40 Euro Pauschale verlangt werden. Bei einem Privatkunden gilt die 40-Euro-Pauschale dagegen nicht.
Ob eine Rechnung bereits im Verzug ist, hängt von mehreren Punkten ab: Fälligkeit, Mahnung nach Fälligkeit, 30-Tage-Regel und davon, ob Ihr Kunde Unternehmer oder Verbraucher ist.
Genau diese Punkte prüft der Rechner auf rechnung-im-verzug.de automatisch und zeigt Ihnen, ob bereits Verzugszinsen verlangt werden können.
Der Rechner bewertet auf Basis Ihrer Angaben den möglichen Verzugsbeginn und zeigt Ihnen, was Sie aktuell fordern können.
Jetzt offene Rechnung berechnenNein, nicht automatisch. Grundsätzlich tritt Verzug erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein, es sei denn, ein Ausnahmefall greift.
Nein. Eine Mahnung ist der Regelfall, aber nicht immer nötig. Sie kann in bestimmten Fällen entbehrlich sein.
Bei Entgeltforderungen kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Verbrauchern gilt das nur mit Hinweis auf der Rechnung.
Ja. Bei Unternehmern greift die 30-Tage-Regel grundsätzlich auch ohne besonderen Hinweis auf der Rechnung.
Ist ein Verbraucher beteiligt, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen ohne Verbraucher sind es 9 Prozentpunkte.
Ein Verbraucher handelt überwiegend zu privaten Zwecken. Ein Unternehmer handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
Nein. Die 40-Euro-Pauschale kommt nur bei Entgeltforderungen in Betracht, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.
Ja. Sie müssen nicht abwarten. Der Gläubiger kann den Schuldner auch vorher durch eine Mahnung in Verzug setzen.
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